AGB
Stand 01/2023
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten:
1. Allgemeines
Für die Dienstleistungen des Viva.Cura Personalservice (im Folgenden: Auftragnehmer, Verleiher, Personaldienstleister) ergeben sich aus den Rahmenverträgen, dem AÜG folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Der Kunde/Auftraggeber/Entleiher erklärt sich bei Vertragsabschluss mit der jeweiligen gültigen Fassung dieser Bestimmungen als einverstanden.
2. Vertragsabschluss/Pflichten der Vertragspartner
1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Auftragnehmers nach Maßgabe des Rahmenvertrages und/oder des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, sowie diesen AGB und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung der oben genannten Verträge zustande.
2. Der Verleiher und der Entleiher werden ihren Pflichten aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gewissenhaft nachkommen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Auftragnehmer keine Leistungspflicht besteht, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht im Original an den Auftragnehmer zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 AÜG).
3. Der Abschluss des Rahmenvertrages und/oder des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bewirkt keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem überlassenen Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Ausschließlich der Auftragnehmer ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Die Mitarbeiter sind im Rahmen des IGZ-Tarifvertrages bei dem Auftragnehmer beschäftigt.
3. Überlassung von Arbeitnehmern
1. Im Falle einer Überlassung wird vom Verleiher der zu überlassende Mitarbeiter rechtzeitig unter vollständiger Namensnennung (Vor- und Zunahme) und Mitteilung des Geburtsdatums bei dem Entleihbetrieb benannt, gemäß § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG.
Dies gilt auch für den ggf. notwendigen Austausch von Mitarbeitern.
2. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzter Arbeitnehmer des Auftragnehmers in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst, beziehungsweise einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (z.B. Tochterkonzerne) ausgeschieden ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich eine Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers auf die letzten sechs Monate zu überprüfen und teilt im Falle einer Feststellung einer vorliegenden Vorbeschäftigung dies dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mit. Im Hinblick auf die Gleichstellung (z.B. Equal Payment) können die Vertragspartner sich einigen, inwiefern die geplante Überlassung ausgeführt werden soll, oder ob zunächst vertragliche Abänderungen vorgenommen werden müssen.
3. Der Auftraggeber sichert ferner zu, dass im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung kein eingesetzter Angestellter des Auftragnehmers über eine weiteres Zeitarbeitsunternehmen in den letzten vier Monaten überlassen worden ist (§ 1 AÜG). Andernfalls ist auch hier eine unverzügliche Mitteilung in Textform über Zeiträume und Arbeitszeiten der Überlassung erforderlich.
4. Alle vom Verleiher beschäftigten Mitarbeiter verfügen über eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Nachweise darüber händigt der Arbeitnehmer dem Entleiher zur Vorlage bei Überprüfungen aus.
5. Der Auftraggeber darf den Leiharbeitnehmer nur mit Arbeiten beschäftigen, die im direkten Zusammenhang mit seiner entsprechenden Berufsausbildung stehen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Leihmitarbeiter während seiner Arbeitsausführung Weisung zu erteilen und diese zu beaufsichtigen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Auftragnehmer.
6. Der Einsatz überlassenen Arbeitnehmers erfolgt vorübergehend. Auftraggeber und Auftragnehmer stellen wechselseitig sicher, dass der Einsatz nicht über das im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Ende des Einsatzes hinaus erfolgt.
7. Equal Pay: Falls ein ununterbrochener/längerfristiger Einsatz des von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber überlassenen Zeitarbeitnehmers von mehr als neun Monaten geplant oder absehbar ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Auftraggebers spätestens bis zu einen Monat vor Beginn des zehnten Überlassungsmonats mitzuteilen.
Der Auftraggeber ist ferner dazu verpflichtet den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über alle auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststehenden künftigen Änderungen des Arbeitsentgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers zu informieren. Diese Änderungen werden in des Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit aufgenommen.
8. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, dass in seinem Unternehmen beziehungsweise seinen Einsatzbetrieben die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von achtzehn Monaten gilt. Ferner verpflichtet er sich, den Auftragnehmer unverzüglich mindestens drei Monate unter Beachtung der Textform darüber zu informieren, wenn diese abzulaufen droht.
9. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer im Falle der Erfordernis nach Tarifverträgen zur Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt diese dem Entleiher in Rechnung zu stellen.
10. Falls der Auftraggeber einen Einsatz in einem anderen als dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Betrieb des Auftraggebers plant, oder der Austausch von Arbeitnehmern innerhalb des Betriebes erfolgt, oder die Zuweisung anderer als der in dem Rahmenvertrag bzw. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.
11. Für die Dauer einer Überlassung obliegt das Weisungsrecht beim Auftraggeber. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht beim Auftragnehmer.
4. Fürsorgepflicht/Arbeitsschutz
1. Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit den erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des überlassenen Zeitarbeitnehmers, gemäß (§ 618 BGB, § 11 Absatz 6 AÜG).
2. Sofern für den Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und diese dem Verleiher in Kopie zur Verfügung zu stellen.
3. Wie auch für seine eigenen Mitarbeiter ist der Auftraggeber verpflichtet die gesetzlichen Arbeitsschutz-, sowie Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Gemäß § 5 ArbSchG vor verpflichtet sich der Auftraggeber vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers die mit dessen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzmaßnahmen zu treffen.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich nach § 12ArbSchG den Zeitarbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterweisen. Diese Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und vom jeweiligen Zeitarbeitnehmer zu unterzeichnen. Davon wird dem Auftragnehmer eine Kopie ausgehändigt.
5. Die Überlassung unterliegt den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausenregelungen einzuhalten. Die Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf der Absprache mit dem Auftragnehmer und ist nur unter ganz besonderen Bedingungen im Rahmen eines außergewöhnlichen Falls zulässig. Dazu legt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine behördliche Genehmigung in Form einer Ablichtung vor.
6. Im Falle eines Arbeitsunfalls ist der Auftraggeber verpflichtet diesen unverzüglich beim Auftragnehmer zu melden, dieser meldet den Vorfall daraufhin unverzüglich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Gemäß § 6 ArbSchG nimmt der Auftragnehmer eine Dokumentation des Vorfalls vor.
7. Um den Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern folgeleisten zu können, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unter Terminabsprache ein Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten, in denen seine Mitarbeiter beschäftigt sind, ein.
8. Falls Zeitarbeitnehmer aufgrund berechtigter Einwände gegenüber ausreichender Sicherheitsvorkehrungen am vorgesehenen Arbeitsplatz Ihre Arbeitsleitung verweigern, trägt der Aufraggeber die Verpflichtung den Mangel zu beseitigen und/oder für den Einsatzausfall aufzukommen.
9. Die persönliche Schutzausrüstung wird von dem Auftraggeber vor Tätigkeitsbeginn und während der Überlassung des Zeitarbeitnehmers auf seine Kosten gestellt.
Abweichende Regelung über die Kostenverteilung muss ansonsten schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.
5. Zurückweisung von Zeitarbeitsnehmern
1. Der Kunde ist zur Zurückweisung berechtigt, wenn er mit der Leistung eines Mitarbeiters nicht zufrieden ist. Binnen eines Einsatztages nach Beginn der Überlassung liegt der äußere zeitliche Rahmen für die Zurückweisung. In diesem Fall wird die Vergütung nur für die tatsächlich erbrachte Leistung vom Personaldienstleister in Rechnung gestellt.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Auftragnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§626 BGB). Der Auftraggeber ist ferner dazu verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert in Schriftform darzulegen.
3. Im Falle der berechtigten Zurückweisung ist der Auftragnehmer berechtigt, falls er die Möglichkeit hat, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer im Austausch an den
Auftraggeber zu überlassen. Den Austausch teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber daraufhin unverzüglich mit.
6. Leistungshindernisse/Rücktritt
1. Die Überlassung von Zeitarbeitnehmern kann durch außergewöhnliche Umstände (z.B. durch Naturgewalten) unmöglich erschwert werden, dann tritt ein Leistungshindernis ein und der Auftragnehmer wird zeitweilig oder gänzlich von seiner Leistungspflicht befreit.
7. Abrechnung
1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Diese werden im Rahmen einer Rechnung fällig zzgl. der gesetzlichen MwSt.
2. Der Kunde erhält zumindest eine Brutto-Monatsrechnung mit ausgewiesener MwSt., der zusätzlich in Form eines Netto-Leistungsnachweises alle Positionen einzeln und nachvollziehbar beigefügt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt auch ohne Rücksprache in kürzeren Zeitabständen Rechnungen zu stellen.
3. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der wöchentlich vom Auftraggeber und Zeitarbeitnehmer unterschriebenen Stundenzettel der jeweiligen Einsätze.
4. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die zumindest der vorrausgegangenen Überlassung entspreche oder gar der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem ArbZG in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere tatsächliche Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen in Form einer aussagekräftigen Dokumentation.
5. Die Rechnungsbeträge sind sofort und ohne Abzug fällig.
6. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von zehn Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht.
7. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 2BGB). § 288 BGB (Ver-zugszinsen) findet ggf. Anwendung. Schadensersatzansprüche darüber hinaus gehend bleiben hiervon unberührt.
8. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen befugt.
9. Befindet sich der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. Dem Auftragnehmer steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
10. Dem Auftragnehmer steht zu auch innervertraglich unter Berücksichtigung der Schriftformerfordernis neue Stundenverrechnungssätze geltend zu machen. Dies wird in der Regel erforderlich bei Erhöhungen in Tarifregelwerken oder Umgruppierung von Mitarbeitern auf eine höhere Endgeldstufe, Anwendung von Equal Pay, Branchenzuschlägen, o.ä.
- Übernahme von Zeitarbeitnehmern/ Vermittlung
1. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung mit dem Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht.
2. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Auftragnehmer ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
3. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
4. Wenn im Streitfall der Auftragnehmer einschlägige Hinweise für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegen kann, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
5. Für den Eintritt von den Fällen 8.1) und 8.2) wird eine Vermittlungsgebühr erhoben. Der Auftraggeber muss also eine Vermittlungsprovision an den Auftragnehmer zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Auch ursprüngliche Teilzeitbeschäftigungen beim Auftragnehmer sind gleichermaßen provisionspflichtig wie Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 4 Bruttomonatsgehälter. Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb des 1. bis 3. Monats der durchgehenden Arbeitnehmerüberlassung 3,5 Bruttomonatsgehälter, innerhalb des 4. bis zum 6. Monats der durchgehenden Arbeitnehmerüberlassung, 3,0 Bruttomonatsgehälter, innerhalb des 7. bis zum 9. Monat der durchgehenden Arbeitnehmerüberlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter und bei einer Übernahme ab dem 10. Monat 2,0 Bruttomonatsgehälter.
6. Berechnungsgrundlage der Provision ist das zwischen dem Auftragnehmer und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Bei Teilzeitbeschäftigten wird dieses hochgerechnet auf eine Vollzeitbeschäftigung (=151,67 h pro Monat). Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu zahlen. Die Provision ist zahlbar bis zu zehn Tage nach Erhalt ohne Abzug.
7. Die vorausgegangenen Regelungen gelten auch für die Vermittlung Auszubildender.
9. Gewährleistung/Haftung
1. Der Verleiher verpflichtet sich zur Sorgfalt bei der Auswahl seiner Mitarbeiter.
2. Der Verleiher verleiht dem Einsatz-/Anforderungsprofil entsprechend nur Zeitarbeitsnehmer mit passender Qualifikation. Diese Qualifikation liegt dem Auftragnehmer vor und ist auf Anfrage vorweisbar.
3. Den Verleiher trifft keine Haftung für etwaige vom Arbeitnehmer ausgeführte Arbeiten.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von den Ansprüchen, Verpflichtungen und Forderungen freizustellen, die aus den unterbliebenen, fehlerhaften, nicht rechtzeitigen und/oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers aus dem Rahmenvertrag, dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder diesen AGB, insbesondere hinsichtlich der korrekten Bestimmung der Überlassungshöchstdauer und deren Unterbrechung bzw. der Einsatzdauer (nach § 8 Abs. 4 AÜG) und deren Unterbrechung sowie der ordnungsgemäßen Bestimmung eines zwingenden equal pay im Verhältnis zu Dritten, insbesondere gegenüber den eingesetzten Arbeitnehmern, den Trägern der Sozialversicherung und/oder der Finanzverwaltung, entstanden sind oder entstehen werden. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Einstufung von Branchenzuschlägen, Mitteilung aktueller Mindestlöhne in der Branche, Fehler bei der Berechnung des Equal-Payments und Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz. Mögliche Schäden, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, sind vom Auftraggeber auszugleichen.
10. Vertragslaufzeit/Kündigung
1. Der Rahmenvertrag tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, zum Quartalsende gekündigt werden.
2. Ist die Arbeitnehmerüberlassung der einzelnen Leiharbeitnehmer nicht von vornerein befristet, kann diese mit einer Frist von 5 Arbeitstagen gekündigt werden.
3. Eine Absage einer Buchung ist nur bis zu 5 Tagen vor Dienstbeginn kostenfrei möglich. Andernfalls wird eine Storno-Gebühr in der Höhe von 200 € pro Mitarbeiter pro Einsatztag erhoben.
4. Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Auftragnehmer ist insbesondere zur fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages berechtigt, wenn−die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht −der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.
5. Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform und muss an die jeweiligen Vertragsparteien gerichtet werden.
6. Ist der Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag für einen oder mehrere Arbeitnehmer befristet abgeschlossen worden, endet dieser ohne weitere Erklärung der Parteien spätestens mit Wirksamkeitseintritt der Kündigung.
11. Datenschutz/ Verschwiegenheit
1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der aktuell gültigen Fassung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
2. Der Auftraggeber behandelt die Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmer streng vertraulich.
3. Bei Bedarf verpflichtet sich der Auftraggeber Informationen über das Einkommen seiner Angestellten, ohne sie dabei namentlich zu benennen oder weitere Informationen, außer der Qualifikation preiszugeben zur Berechnung von Equal-Pay-Zuschlägen gegenüber dem Personaldienstleister, preiszugeben.
4. Die überlassenen Zeitarbeitnehmer sind unterwiesen über Vorkommnisse oder interne Informationen des Einsatzortes stillschweigen zu bewahren. Es sei denn, es steht z.B. aufgrund eines besonderen, z.B. arbeitsrechtlich relevanten Vorkommnisses, ein berechtigtes Interesse des Verleihers dem entgegen.
5. Der Auftragnehmer erhebt, speichert und nutzt personenbezogene und Kundendaten zum Zweck der Interessenten- und Kundenbetreuung einschließlich Werbung & Marketing zum Beispiel für Informationen über unsere Dienstleistungsangebote, den Rechnungsversand, ggf. Einladungen zu Veranstaltungen, ggf. Versand des Magazins, Aktionen, Angebote und Informationen über Leistungen des Personalservices.
12. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrages und/oder des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser AGB zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst oder den Verzicht auf dessen Einhaltung. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Rahmenvertrages und/oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem sich aus dem Rahmenvertrag und/oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ergebenden Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist Neuss.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung aus den Rahmen-/Arbeitnehmerüberlassungsverträgen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Der Kunde erklärt mit seiner Unterschrift auf dem Rahmenvertrag/und oder dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, dass er auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Kenntnis genommen hat und diese ausdrücklich anerkennt.